Gefahrgut-Lexikon

A-C D-F G-I J-L M-O P-R S-U V-Z


 

A-C

ADN - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen

ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

AT-Fahrzeug - zur Beförderung gefährlicher Güter in Tanks oder MEGC, das kein EX/III-, FL- oder OX-Fahrzeug oder ein Batterie-Fahrzeug, das kein FL-Fahrzeug ist.

Ausrichtungspfeile - 2 schwarze oder rote Pfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein (5.2.1.9 ADR), bei

¨ zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,

¨ Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und

¨ Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase.

(Ausnahmen 5.2.1.9.2 ADR)

 

Batteriefahrzeug - besteht aus Elementen (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks für definierte Gase), die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit/Wagen befestigt sind.

Beauftragte Person - können Leiter eines Betriebes oder Mitarbeiter sein, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen.

bedeckte Fahrzeuge - sind zum Schutz der Ladung mit einer Plane (Planenaufbau) versehen. (i.S. des ADR)

Beförderung - meint nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch:
¨ die Übernahme und die Ablieferung des Gutes,
¨ zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie
¨ das Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen
 
Beförderungspapier - Begleitpapier für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, in dem die nach dem →ADR (Abschnitt 5.4.1) vorgeschriebenen Eintragungen enthalten sein müssen.
 
Begrenzte Mengen (Limited Quantities) - Eine Beförderungsart für verpackte gefährliche Güter bestimmter Klassen, die keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme bestimmter Vorschriften unterliegen. Die Möglichkeit dieser Versandart und die anwendbare Mengengrenze (Bruttomasse < 30 kg) für jeden Stoff ist in der Tabelle A, 3.2 ADR hinterlegt.

Bezettelung - ist die Anbringung von Gefahrzetteln am Packstück und → Großzetteln an Fahrzeugen, Großcontainern, Tanks u.a.

 

CAO - Cargo Aircraft Only, das Versandstück ist nur in Frachtflugzeugen erlaubt und muss mit dem Abfertigungskennzeichen „CAO" versehen sein (forbidden in passenger aircraft)!

 

D-F

Druckgefäß - wird verkehrsträgerübergreifend verwendet: Gasflaschen bis 150 Liter, Großflaschen bis 3.000 Liter, Flaschenbündel, Druckfässer bis 3.000 Liter und geschlossene Kryo-Gefäße.

 

EX/II-Fahrzeug - zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1). Die Übereinstimmung mit den ADR-Vorschriften muss durch eine →Zulassungsbescheinigung bestätigt sein. (Teil 9 ADR)

EX/III-Fahrzeug - zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1). Die Übereinstimmung mit den ADR-Vorschriften muss durch eine →Zulassungsbescheinigung bestätigt sein. EX/III-Fahrzeuge haben bezüglich der technischen Merkmale eine höhere Anforderung als EX/II-Fahrzeuge. (Teil 9 ADR)

 

Fahrzeugausrüstung - für den allgemeinen und persönlichen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich an Bord des Fahrzeugs befinden muss (8.1.5 ADR).

FL-Fahrzeug - ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C in Tanks oder zur Beförderung entzündbarer Gase in Tanks, MEGC oder Batterie-Fahrzeugen.

Freigestellte Mengen (Excepted Quantities) - Eine Beförderungsart für besonders kleine Mengen (max. 30 g/ml je Innenverpackung und max. 1000 g/ml je Außenverpackung) verpackter gefährlicher Güter bestimmter Klassen, die keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme bestimmter Vorschriften unterliegen. Die Möglichkeit dieser Versandart und die maximale Nettomenge für jeden Stoff ist in der Tabelle A, 3.2 ADR hinterlegt.

 

G-I

GbV - Gefahrgutbeauftragtenverordnung

gedeckte Fahrzeuge - sind zum Schutz der Ladung mit einem festen Kastenaufbau (Koffer-) versehen, der geschlossen werden kann. (i.S. des ADR)

Gefahrklassen - die Einteilung erfolgt in 13 Klassen gefährlicher Güter. (2.1.1.1 ADR)

Klassifizierung

Gefährliche Güter - sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. (§ 2 Absatz (1) GGBefG)

Gefahrzettel (Label) - sind auf der Spitze stehende Quadrate (100 x 100 mmm), die mittels eines Gefahrensymbols und/oder eines Nummerncodes, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben

GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (verweist auf die innerstaatliche Anwendung von ADR, RID und ADN)

Großzettel (Placards) - sind auf der Spitze stehende Quadrate (mind. 250 x 250 mm), die mittels eines Gefahrensymbols und/oder eines Nummerncodes, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben

 

Hauptgefahr – Die Unterteilung der Gefahrgüter erfolgt nach der größten Gefahr und wird einer Klasse (der HG) zugeordnet. Zusätzlich kann ein Gefahrgut auch Nebengefahren haben.

 

IATA / ICAO - Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr

IBC - Intermediate Bulk Container, Großpackmittel zum Transport und Lagerung von flüssigen und festen Stoffen

IMDG-Code - Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut mit Seeschiffen

IMO-Erklärung (-Declaration) – ist das vorgeschriebene Beförderungspapier für gefährliche Güter auf See, in dem die nach dem →IMDG-Code (Abschnitt 5.4.1) vorgeschriebenen Eintragungen enthalten sein müssen.

J-L

Kemler-Zahl – Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr. Auf der orangefarbenen Tafel die obere Zahl. (5.3.2.3.2 ADR)

Kennzeichnung – jedes → Versandstück ist deutlich mit der UN-Nr. zu versehen; je nach Klasse müssen weitere Angaben und Symbole (Fisch u. Baum, Ausrichtungspfeile) hinzugefügt werden.

Kennzeichnung, orangefarbeneBeförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln mit / ohne Nummer versehen sein. (5.3.2 ADR)

Klassifizierung - Einteilung gefährlicher Güter in folgende Klassen (2.1.1 ADR):

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Kryobehälter - ortsbewegliche wärmeisolierte (Innen- und Außenbehälter mit Superisolation und Vakuum) Druckgefäße für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase. Der Fassungsraum beträgt höchstens 1000 Liter.

 
Ladungssicherung – Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (§22 (1) StVO)
 
lose Schüttung unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände in Fahrzeugen oder Containern. Darf nur befördert werden, wenn eine Sondervorschrift in Kapitel 3.2 Tabelle A mit dem Code „BK" oder „VV" angeben ist. (7.3.1 ADR)

 

M-O

MEGC – (Gascontainer mit mehreren Elementen) ist ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden und in einem Rahmen montiert sind. Kann leicht auf ein Fahrzeug montiert oder demontiert werden.

MEMU (Mobile Explosives Manufacturing Unit) - Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.

 

n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannt) - Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können.

 

offene Fahrzeuge – haben eine offene Ladefläche oder sind nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen (i.S. des ADR).

OX-Fahrzeug – Ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1, UN 2015) in Tanks.

 

P-R

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - An Bord von einem Gefahrgut-Lkw sind für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste, ein tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und je nach Gefahrzettel eine Notfallfluchtmaske vorgeschrieben. (8.1.5 ADR)

Placards → Großzettel

 

RID - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

 

S-U

Schlechtwetter-Regel - Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis. (§ 2 Abs. 3a StVO)

Schriftliche Weisungen (früher Unfallmerkblätter) – gehören zu den vorgeschriebenen Begleitpapieren beim Gefahrgut-Transport. Inhalt und Form der schriftlichen Weisungen werden im Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt, u.a. mit den Erstmaßnahmen bei einem Unfall, persönliche Schutzausrüstung, Ausrüstung für das Fahrzeug,...

Shipper's Declaration (for Dangerous Goods) - ist das vorgeschriebene Beförderungspapier für gefährliche Güter im Luftverkehr, in dem die nach →IATA/ICAO (Teil 8) vorgeschriebenen Eintragungen in einem Formblatt enthalten sein müssen.

Sonstige verantwortliche Personen - sind die Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben wahr, ohne einen eigenen Auftrag dafür zu haben. Das können z.B. Fahrzeugführer ohne ADR-Bescheinigung, Verpackungs- und Verladepersonal oder Mitarbeiter sein, die die Begleitpapiere ausfüllen und zusammenstellen.

StVO - Straßenverkehrsordnung

Verkehrszeichen, Schlechtwetter-Regel

 

Tunnelbeschränkungscode (TBC) - Der Tunnelbeschränkungscode (E, D, C, B, A) sagt aus, welche gefährlichen Güter durch welche Tunnel nicht transportiert werden dürfen.

 

Umverpackung - Umschließung, die für die Aufnahme von einem oder mehreren → Versandstücken zur leichteren Handhabung und Beförderung verwendet wird.

Umweltgefährdende Stoffe - umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen. Hierzu zählen auch genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen.(2.2.9.1.10 ADR)

→ Kennzeichnung mit Symbol "Fisch und Baum"

 

V-Z

Verkehrszeichen Nr.261 - Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern / mit Zusatztafel B bis E für den → Tunnelbeschränkungscode (TBC)

Verkehrszeichen Nr.269 - Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (mit mehr als 20 l)

Verpackung - gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (→ IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein.

Verpackungsgruppe - in den meisten Gefahrgutklassen (Klasse 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8, 9) werden die gefährlichen Güter je nach Schwere der von ihnen ausgehenden Gefahr einer von drei Verpackungsgruppen zugeordnet:

¨ Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr

¨ Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

¨ Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

 

Versandstück - Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (→ IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt.

 

Zulassungsbescheinigung – wird für nachfolgende Fahrzeugtypen zur Beförderung gefährlicher Güter gefordert: → EX/II, EX/III, FL, OX, AT und die MEMU.

Zusammengesetzte Verpackung - bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

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